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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PecuNext GmbH



1. Vertragsgegenstand

Die PecuNext GmbH („PecuNext“) unterstützt Inhaber von Forderungen („Gläubiger“) bei der Beitreibung ihrer Forderungen durch Rechtsanwälte. Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner mit der Zahlung der Forderung in Verzug befindet und die Forderung nicht streitig ist.

In Verzug heißt in diesem Zusammenhang, dass eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist und die Forderung fällig ist. Nicht streitig heißt, dass der Schuldner keine Einwände gegen die Forderung erhoben hat oder erheben wird, sei es dem Grunde nach, der Höhe nach oder aus einem anderen Grund. Dabei ist es irrelevant, ob die Einwände des Schuldners berechtigt sind oder nicht.

Für die Beitreibung dieser Forderungen stellt PecuNext eine Internet-Plattform zur Verfügung, die der Kommunikation zwischen Gläubigern und Rechtsanwälten dient. PecuNext schuldet den Einzug der Forderungen nicht selbst. Der Einzug wird ausschließlich über die mit der Plattform arbeitenden Rechtsanwälte vorgenommen. PecuNext dient ausschließlich als Kommunikationsplattform zwischen dem Gläubiger und dem Rechtsanwalt. Dieser Service der PecuNext GmbH wird unter dem Namen PecuNext geführt.

2. Mandatserteilung über die Internetplattform

Nach der Registrierung auf der Internet-Plattform kann der Gläubiger die zugrundeliegenden Daten seiner Forderungen in die Internet-Plattform einstellen. Der Gläubiger stellt sicher, dass alle zum Forderungseinzug notwendigen Daten eingegeben werden. Damit gibt er seine Ansprüche aus der Forderung zur Mandatsübernahme an einen mit der Plattform zusammenarbeitenden Rechtsanwalt frei. Der Gläubiger stimmt zu, dass der vermittelte Rechtsanwalt auch berechtigt ist, Untermandatierungen oder Mandatsweitergaben zu erteilen. Die entgegennehmende Rechtsanwaltskanzlei sichert dem Gläubiger eine gleichbleibende Qualität zu. Der das Mandat entgegennehmende Rechtsanwalt bestätigt dem Gläubiger die Mandatsübernahme per E-Mail. Dadurch kommt zwischen dem Gläubiger und dem Rechtsanwalt eine Mandatserteilung nach den gesetzlichen Vorschriften zustande. Einwendungen gegen die Wahl des Rechtsanwaltes sind unverzüglich schriftlich gegenüber PecuNext GmbH geltend zu machen.

Bei Einstellung der Forderungen des Gläubigers in die Internet-Plattform muss sich der Schuldner mit der Zahlung der Forderung gemäß § 286 BGB oder besonderer Vereinbarung in Verzug befinden. Im Übrigen darf der geltend gemachte Anspruch aus der Forderung weder erkennbar streitig noch wirtschaftlich uneinbringlich sein.

3. Die anwaltliche Beitreibung der Forderung

Im außergerichtlichen und im gerichtlichen Mahnverfahren werden für den Gläubiger neben der Hauptforderung und Zinsen auch die Rechtsanwaltskosten als Schaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Der Kunde tritt insoweit seinen diesbezüglichen Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten an den Rechtsanwalt ab.

a) das außergerichtliche Verfahren
Soweit außergerichtlich eine Zahlung erfolgt, wird eine Auszahlung an den Gläubiger gemäß Ziffer 4 direkt vom Rechtsanwalt an den Gläubiger vorgenommen.

Sollte der Schuldner nach der anwaltlichen Mahnung an den Gläubiger oder an den Rechtsanwalt eine Zahlung leisten, sind hiervon zunächst die gesetzlichen Anwaltsgebühren zu befriedigen. Die Verrechnung der Zahlung erfolgt gemäß Ziffer 4.

Sofern der Schuldner Einwände gegen die geltend gemachte Forderung erhoben hat - sei es berechtigt oder nicht- entfällt der Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner, der Rechtsanwalt kann seinen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in voller Höhe gegenüber dem Gläubiger durchsetzen.

b) das gerichtliche Mahnverfahren
Soweit der Gläubiger die Beitreibung der Forderung in das gerichtliche Mahnverfahren überleitet, stellt der Gläubiger dem Rechtsanwalt vor Beantragung eines Mahnbescheides Kopien der Rechnungen oder andere den Geldanspruch begründende Unterlagen zur Verfügung.

Der Rechtsanwalt wird für die Beitreibung der Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren, d.h. für die Beantragung des Mahn- inkl. Vollstreckungsbescheides eine Pauschale in Höhe von insgesamt 0,4 Gebühren nach dem RVG berechnen. Diese Gebühr betrifft ausschließlich die Kosten für die rechtsanwaltliche Tätigkeit und ist nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt üblicherweise vor oder nach der Beantragung eines Mahnbescheides. Drittkosten wie Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Adressprüfung und Bonitätsauskünfte sind davon nicht erfasst.

Sofern der Schuldner auf den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid eine Zahlung leistet, erfolgt eine Verrechnung und Auszahlung der geleisteten Zahlungen gemäß Ziffer 4. Die vom Gläubiger bereits entrichtete Pauschale wird bei der Abrechnung in Abzug gebracht.

Sofern der Schuldner im gerichtlichen Verfahren einen Widerspruch oder Einspruch geltend macht – sei er berechtigt oder nicht – kann der Rechtsanwalt den vollen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom Gläubiger verlangen und gegenüber Diesem direkt berechnen. Die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren erfolgt in diesem Fall auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG), die bereits bezahlten Pauschalen werden auf die Forderung verrechnet.

Soweit die anwaltlichen Gebühren nicht bei dem Schuldner beigetrieben werden können, tritt der Gläubiger den ihm gegen den Schuldner zustehenden Anspruch auf anwaltliche Kostenerstattung an den Rechtsanwalt an Erfüllungs Statt in Höhe des Teils ab, der der Differenz des gesetzlichen Gebührenanspruchs und der von dem Gläubiger gezahlten Gebührenpauschale entspricht. Die Abtretung an Erfüllungs Statt ist auf die §§ 803-863 und §§ 899-915b der Zivilprozessordnung beschränkt. Für den Fall späterer Zahlungen durch den Schuldner werden die pauschalen Gebühren an den Gläubiger zurückgezahlt bzw. verrechnet.

c) das Verfahren nach dem Erlass des Vollstreckungsbescheids
Sollte der Schuldner auf den beantragten und erlassenen Vollstreckungsbescheid keine Zahlung leisten, steht es dem Gläubiger frei, das Vollstreckungsverfahren weiter zu betreiben oder einzustellen.

Im Falle der Weiterbetreibung, d.h. der Einleitung der Zwangsvollstreckung, wird der Rechtsanwalt mit dem Gläubiger die in Betracht kommenden Arten der Vollstreckung besprechen und die voraussichtlichen Kosten mitteilen.

Ist ein Vollstreckungsbescheid ergangen auf den der Schuldner keine Zahlung geleistet hat und bricht der Gläubiger die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ab, so kann der Gläubiger die Aushändigung des Vollstreckungsbescheides nur gegen Zahlung der im Vollstreckungsbescheid festgesetzten Rechtsanwaltskosten verlangen. Sollte der Gläubiger diese Kosten nicht begleichen erfolgt seitens der Rechtsanwälte auch keine Aushändigung des Vollstreckungstitels.

Bricht der Gläubiger die Weiterverfolgung der Forderung durch den Rechtsanwalt im gerichtlichen Mahnverfahren ab, ohne dass der Schuldner eine Einwendung erhoben hat, entsteht eine Stornierungsgebühr in Höhe von 15,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gegenüber dem Rechtsanwalt. Die Stornierungsgebühr ist neben der unter Ziffer 3 genannten Pauschale zu zahlen.

4. Zahlungen des Schuldners

Wenn der Schuldner vollständig bezahlt hat, werden die eingegangenen Gelder innerhalb von 7 Tagen an die Beteiligten entsprechend ausgezahlt.

Bei Vereinbarung einer Raten- oder Teilzahlung mit dem Schuldner, wird zunächst von den eingehenden Raten der Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren, dann der Anspruch auf Drittkosten, dann die angelaufenen Zinsen, und dann die Hauptforderung des Gläubigers getilgt. Die Auszahlung der Raten bzw. Tilgung an den Gläubiger erfolgt nach Eingang der Raten- bzw. Teilzahlung monatlich. Dies gilt ebenfalls, wenn der Schuldner nur einen Teil der angemahnten Forderung bezahlt.

Die Abrechnungen der einzelnen Mandate erfolgen zwischen dem bearbeitenden Rechtsanwalt und dem Gläubiger. Hierzu zählt auch die Geltendmachung der Umsatzsteuer, soweit der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5. Vereinbarungen mit dem Gläubiger

Schließt der Gläubiger direkte Vereinbarungen mit dem Schuldner, erhält er Rücklieferungen oder leistet der Schuldner Zahlungen an den Gläubiger, so ist der Rechtsanwalt unverzüglich zu unterrichten. Teilzahlungen sind dabei wie unter Ziffer 4 zu verrechnen.

PecuNext übernimmt für die eingestellten Forderungen keine Verjährungskontrolle. Jedoch weist PecuNext darauf hin, dass bei gerichtlichen Mahnbescheiden nur bei einer ordnungsgemäßen Beauftragung der Rechtsanwälte bis 30 Tage vor Eintritt der Verjährung, die Verjährungsunterbrechung gewährleistet ist. Bei späteren Aufträgen oder bei Ignorieren von Rückfragen der bearbeitenden Rechtsanwaltskanzlei kann keine Gewährleistung für die rechtzeitige bzw. verjährungsunterbrechende Bearbeitung des gerichtlichen Mahnbescheides übernommen werden.

Der Gläubiger erklärt sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt mit dem Schuldner Zahlungsvereinbarungen trifft oder Forderungen stundet es sei denn der Gläubiger erteilt ausdrücklich eine anderslautende Weisung.

6. Vergütung

Die vom Gläubiger an PecuNext für die Bereitstellung der Plattform sowie die Kostenfreistellung zu zahlende Vergütung richtet sich nach den angegebenen Preisen auf der Homepage www.PecuNext.de. Die danach zu entrichtende Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Es gelten die bei Auftragserteilung gültigen Konditionen.

Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Die Freischaltung des Benutzerkontos erfolgt nach Zahlungseingang bei PecuNext.

7. Laufzeit, Kündigung

Der Vertrag für die Produkte Business, Business Plus und Premium läuft über eine Dauer von 12 Monaten ab Vertragsunterzeichnung. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern der Vertrag nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt wird. Die PecuNext Testversion läuft über eine Zeit von 2 Monaten, danach erlischt sie automatisch.

Die Kündigung muss schriftlich mit eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Der Gläubiger hat den Zeitpunkt des Kündigungszugangs nachzuweisen.

8. Haftung, Verjährung

PecuNext schuldet lediglich die Bereitstellung des Portals. PecuNext haftet somit, außer im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, nur für Schäden, welche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Verschulden Dritter, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Portals führen könnte, z.B. technische Probleme beim Serveranbieter, wird eine Haftung ausgeschlossen.  
Die Schadensersatzverpflichtung ist dabei betragsmäßig auf das 10-fache der für den Auftrag gezahlten Vergütung (Ziffer 6) begrenzt. Alle aus diesem Vertragsverhältnis gegen PecuNext resultierenden Ansprüche verjähren 6 Monate ab Datum der Kenntnis des Schadens und spätestens zwei Monate nach Vertragsende.

9. Datenschutz

Der Gläubiger ist damit einverstanden, dass im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten erfasst, verarbeitet, weitergegeben und gespeichert werden, soweit dies für den Einzug der Forderungen und zum Betrieb einer Schuldnerdatenbank erforderlich ist.

Etwaige Auskünfte, welche der Gläubiger über die Bonität des Schuldners erhält, oder sonstige Auskünfte sind nur für ihn selbst bestimmt. Quellen der Auskünfte werden dem Gläubiger nicht genannt. Der Gläubiger wird den Inhalt der Auskünfte nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, für deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden und ihn insbesondere nicht an Dritte weitergeben.

10. Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Gläubiger erklärt sich ausdrücklich, mit der Weitergabe der zum Zwecke der Forderungsbeitreibung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere der Schuldnerdaten, einverstanden. Der Gläubiger entbindet den Rechtsanwalt weiterhin von der anwaltlichen Schweigepflicht gegenüber den Mitarbeitern der PecuNext.

11. Salvatorische Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand

Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Berlin.

Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis sowie den Einzelaufträgen entstandenen Streitigkeiten ist Berlin.

Stand August 2009

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