Die Voraussetzung zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche!
- Wenn ein Schuldner eine Forderung nicht zum Fälligkeitsdatum beglichen hat, muss er durch den Gläubiger in Verzug gesetzt werden.
- Dies geschieht durch eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen muss. Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung der Zahlung muss bestimmt und eindeutig sein.
- Eine Fristsetzung ist zwar nicht notwendig, oftmals aber sinnvoll, um dem Schuldner eine letzte Chance zu gewähren, um weitere Beitreibungsmaßnahmen sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich zu vermeiden.
- Keine Mahnung ist erforderlich, wenn der Zahlungszeitpunkt im Vertrag kalendermäßig bestimmt wurde oder die Mahnung sinnlos erscheint, weil der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
- Der Schuldner einer Geldforderung kommt automatisch und ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug (§ 286 Absatz3 BGB).
- Sollte vertraglich eine kürzere Frist als Zahlungsziel vereinbart worden sein, gerät der Schuldner bereits einen Tag nach Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug (Erweiterung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zur Beschleunigung von Zahlungen).
- Befindet sich der Schuldner mit einer Geldforderung im Verzug, kann der Gläubiger, wenn es sich um einen Verbraucher handelt, Verzugszinsen in Höhe von 5%-punkten, wenn es sich um einen gewerblichen Schuldner handelt, von 8%-punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ohne weiteren Nachweis geltend machen.
- Bei einem aktuellen Basiszinssatz von 3,19 % sind dies zur Zeit 8,19 % bzw. 11,19 % (§§ 247, 288 BGB).
- Sollte im vorgerichtlichen Mahnprozess die Forderung nicht einbringlich sein, so kann der Anwalt das gerichtliche Mahnverfahren oder das Klageverfahren einleiten.
- Alle Mahnprozesse, vom vorgerichtlichen bis zum gerichtlichen, werden durch die PecuNext-Plattform unterstützt und abgewickelt.